In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Exklusiv Haus AG hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit nach §§ 208 – 210 InsO angezeigt.

Damit steht fest, dass nicht alle Ansprüche der Gläubiger aus der Insolvenzmasse bedient werden können. Da allerdings keine Massearmut nach § 207 InsO angezeigt worden ist, scheint die vorhandene Masse mindestens zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hinreichend zu sein. Alle anderen Gläubiger dürfen wenigstens auf eine Quote hoffen.

Wichtig: Vollstreckungen in die Masse sind nun nicht mehr möglich. Etwaige Klagen, die auf Zahlung einer Verbindlichkeit aus der Masse abzielen, müssen in Feststellungsklagen geändert werden.

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